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Neue Fristen – neue “Strafen”?
Automatischer Verspätungszuschlag droht!

Durch das Steuerrechtsmodernisierungsgesetz verlängern sich ab dem Zeitraum 2018 die Abgabefristen für die Steuererklärung in der Einkommenssteuer und die Jahressteuererklärung in der Umsatzsteuer. Wer die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, muss bisher und auch für die Steuererklärungen für 2017 bis
31.12.2018 die Erklärungen beim Finanzamt einreichen. Künftig ist dafür zwei Monate länger Zeit.

Nach der Neuregelung wäre eigentlich nur bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit. Weil 2020 jedoch ein Schaltjahr ist und der 29. Februar auf einen Samstag fällt, ist der darauffolgende Montag, also der 2. März 2020 der letzte Tag für die Abgabe.

Aber Vorsicht:
Wer die Frist versäumt, muss den neuen automatischen Verspätungszuschlag zahlen, ob er will oder nicht. Bei einer Abgabe am 3. März 2020 oder im Laufe des Monats sind das mindestens 25 Euro.

Für jeden angefangenen Monat der Versäumnis werden 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer fällig – abgerundet auf volle Euro.

Konkretes Beispiel:
Karoline gibt fehlende Unterlagen für die Steuererklärung 2018 Anfang Juni 2020 bei ihrem Steuerberater ab. Dieser benötigt zwar nur wenige Arbeitstage, bis die Erklärung fertig und mit Karoline besprochen ist, jedoch geht die Erklärung erst Mitte Juni 2020 beim zuständigen Finanzamt ein. Laut Bescheid muss sie 9.123,45 Euro Steuern nachzahlen.

4 Säumnismonate und ein angefangener x 0,25% aus 9.123 Euro ergibt:
(9.123 Euro x (5 x 0,25%) = 114 Euro zusätzlich zur Steuernachzahlung.

Eine grundsätzliche Ausnahme gilt, wenn der Steuerbescheid auf 0 Euro lautet oder dem Steuerpflichtigen sogar eine Erstattung zusteht. In solchen Fällen kann das Finanzamt im Rahmen einer Ermessensentscheidung zwar einen Verspätungszuschlag festsetzen, muss dies jedoch nicht tun.

Sonderregelung für Rentner
Viele Rentner meinen irrtümlich, dass sie mit ihren Einkünften keine Steuern zahlen müssen. Das Bundesfinanzministerium schätzt, dass bezogen auf die Steuererklärung 2016 rund 4,4 Millionen Rentner Steuern nachentrichten müssen. Noch mehr müssen eine Steuererklärung abgeben. Weil die Rentenversicherungsträger die Finanzverwaltung über ausgezahlte Renten informieren müssen, fordern Finanzämter Rentenbezieher immer öfter gezielt dazu auf, erstmals eine Steuererklärung zu erstellen. Dazu setzt es eine Frist. Versäumt ein Rentner oder ein anderer erstmals dazu aufgeforderter Steuerpflichtiger diese Frist, dann fällt der Verspätungszuschlag nur für die Monate an, die begonnen haben, nachdem die in der Aufforderung bezeichnet Frist abgelaufen ist.

Bitte beachten Sie, dass auch Ihr Steuerberater eine gewisse Vorlaufzeit benötigt, um Ihre Unterlagen zu sichten und die Steuererklärung(en) zu erstellen. Daher unserer dringende Bitte: Stellen Sie Ihre Unterlagen geordnet zusammen und bringen Sie sie rechtzeitig zum Steuerberater.


Wer ist überhaupt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

Eine (Einkommen-)Steuererklärung abgeben müssen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und gewerbliche, freiberufliche oder
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Vermietung und Verpachtung beziehen; auch bei gelegentlicher Vermittlung oder Vermietung von Gegenständen, wenn die Einkünfte bei mindestens 256 Euro liegen und unter Umständen auch bei Renteneinkünften.


Beziehen Sie nur Einkünfte als Arbeitnehmer (Nichtselbständige Tätigkeit), wird Ihre Steuerpflicht grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug abgegolten und Sie müssen keine Steuererklärung abgeben. In Ausnahmefällen kann dennoch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestehen. Die häufigsten Fälle sind:
– Sie empfangen von mehreren Arbeitgebern (zeitgleich) Arbeitslohn
– Sie bzw. Ihr Ehegatte ist in der Lohnsteuerklasse III bzw. V oder bei Lohnsteuerklasse IV ist der Faktor eingetragen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie Ihren Steuerberater!
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