Für alle Steuerpflichtigen

Selbst getragene Krankheitskosten rechtfertigen keinen Sonderausgabenabzug

Trägt ein privat Krankenversicherter seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, so können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung steuerlich abgezogen werden.

Ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger hatte die Beiträge an seine private Krankenversicherung zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattung zu kommen, hatte er angefallene Krankheitskosten nicht zur Erstattung eingereicht, sondern selbst getragen. In der Einkommensteuererklärung kürzte er zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden konnten, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen jedoch vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten mit der Begründung, dass er insoweit wirtschaftlich belastet sei.

Dieser Auffassung erteilte der Bundesfinanzhof jedoch eine klare Absage. Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zur Krankenversicherung abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Zwar werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet; vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man diese selbst tragen wolle, um die Beitragserstattung zu erhalten. Gleichwohl trage der Versicherte in diesem Fall die Krankheitskosten nicht, um den Versicherungsschutz »als solchen« zu erlangen (BFH, Urteil vom 29.11.2017 – X R 3/16).

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