Für Arbeitgeber

Die Beschäftigung Arbeitsloser als Arbeitnehmer

Als “arbeitslos”, aber arbeitssuchend werden nach §16 Abs. 1 des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) die Menschen bezeichnet, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

– vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit),
– eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen,
– sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet haben und
– deren Vermittlungsbemühungen oder denen des Job-Centers zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig- und bereit sind,
– in Deutschland wohnen
– älter als 15 Jahre sind, aber die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

1. Die Formen des Arbeitslosengelds

Anstelle des Entgelts erhält der Arbeitslose als Ersatzleistung Arbeitslosengeld I (ALG I), auch reguläres Arbeitslosengeld genannt. Der Leistungsanspruch beträgt 60 % bzw. 67 % des zuletzt erhaltenen  pauschalierten Nettoarbeitsentgelts. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens 180 Kalendertage. Bei älteren Arbeitslosen kann sie bis zu 720 Kalendertage betragen.

Damit eine Person Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, muss sie die Anwartschaftszeiten erfüllt haben sowie arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet sein.

Neben der Verpflichtung, nachweislich für die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Job-Centers zur Verfügung zu stehen, muss der Arbeitslose sich auch selbst bemühen, alle Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung zu nutzen. Man spricht hier von notwendigen Eigenbemühungen. Zu solchen Eigenbemühungen können auch Fort- und Weiterbildungen zählen. Wer also arbeitslos ist und sich in einer Weiterbildungsmaßnahme befindet, der hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (ALGW).

Wichtig:
Arbeitslosigkeit ist für den Anspruch auf ALGW keine zwingende Voraussetzung, wenn diese alleine wegen der Weiterbildungsmaßnahme nicht erfüllt ist, beispielsweise, weil die Kursteilnehmer während der Maßnahme nicht als Arbeitslose gezählt werden.

Die Höhe des ALGW entspricht der des Arbeitslosengelds.

Arbeitslosengeld II (ALG II), auch Hartz-IV genannt, ist eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für erwerbsfähige Leistungsberechtigte.

2. Eingliederungszuschüsse bei der Beschäftigung Arbeitsloser (§§ 88 – 98 SGB III)

Arbeitgeber können (! – es besteht also kein Anspruch darauf) Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie Arbeitssuchende einstellen, deren Vermittlung erschwert ist, weil sie beispielsweise lange arbeitslos waren, behindert oder gering qualifiziert oder älter sind. Ob der Eingliederungszuschuss gewährt wird oder nicht, und falls ja, über Höhe und Dauer entscheidet die örtliche Agentur für Arbeit oder das örtliche Job-Center im Einzelfall.

Besondere Regelungen bezüglich der Beurteilung einer Minderleistung gelten für schwerbehinderte Menschen, ältere Arbeitnehmer sowie solche unter 25 Jahren.

Bei Langzeitarbeitslosen kommt das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur Anwendung, folglich gilt § 16e SGB II (= Förderung von Arbeitsverhältnissen).

Grundvoraussetzung für die Gewährung des Eingliederungszuschusses ist es, dass der frühere Arbeitslose in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 Stunden Wochenarbeitszeit übernommen wird. Ausgeschlossen ist ein Eingliederungszuschuss, wenn der zu fördernde Arbeitnehmer in den letzten vier Jahren bereits für mehr als drei Monate bei diesem Arbeitgeber angestellt war. Ausnahme: Es wird ein Mensch mit schwerer Behinderung eingestellt.

Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann der Eingliederungszuschuss dann gezahlt werden, wenn sie vorher mindestens sechs Monate arbeitslos waren und im Rahmen des neuen Arbeitsvertrages für mindestens ein Jahr beschäftigt werden.

Wichtig:
Um förderungsfähig zu sein bzw. zu werden, muss der Arbeitnehmer nicht von der Agentur für Arbeit oder dem Job-Center vermittelt worden sein. Arbeitgeber können sich auch initiativ an die Arbeitsagentur wenden.

Der allgemeine Eingliederungszuschuss richtet sich an alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit Vermittlungshindernissen einstellen, die in deren Person begründet liegen, wozu typischerweise ältere Arbeitslose gehören. Der gewährte Zuschuss kann höchstens 50 % des berücksichtigungsfähigen Entgelts betragen. Die Förderung kann sich auf einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten erstrecken.

Wichtig:
Die Formulierung des Förderantrags ist von großer Bedeutung. Der Arbeitsplatz sollte mit den gesamten Anforderungen und vor allem den nötigen Maßnahmen der Einarbeitung konkret geschildert werden.

Bis Ende 2019 gelten Sonderregelungen für ältere Arbeitnehmer für die Förderung mit Eingliederungszuschüssen. Arbeitnehmer, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine Förderdauer für bis zu drei Jahre erhalten, sofern das Beschäftigungsverhältnis bis spätestens zum 31.12.2019 begründet wird.

Der Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderung ist finanziell deutlich attraktiver. Er kann bis zu zwei Jahre und bis zu der Obergrenze von 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gewährt werden. Wird bei einem schwerbehinderten Menschen, der bereits 50 Jahre alt ist, kann der 70 %-ige Zuschuss auch bis zu 60 Monate gewährt werden, bei einem schwerbehinderten Menschen, der 55 Jahre oder älter ist, sogar bis zu 96 Monaten.

Wichtig:
Es ist üblich, dass der Eingliederungszuschuss nach den ersten 12 Monaten um mindestens 10% jährlich gesenkt wird.

Wer einen zuvor mindestens sechs Monate lang arbeitslos gewesenen Menschen unter 25 Jahren, der über keinen Berufsabschluss verfügt, einstellt, um ihn im Arbeitsverhältnis beruflich zu qualifizieren, der wird – ausgehend vom berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt – mit in der Regel 35 % als Lohnzuschuss sowie weiteren 15 % für die notwendige Qualifizierung des eingestellten Mitarbeiters gefördert.

3. Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitslosen

Arbeitslose können und dürfen trotz ihrer Arbeitslosigkeit legal, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen, (neben-)beschäftigt werden.

Wichtig:
Werden die Regelungen missachtet, ist die Grenze zur unerlaubten Schwarzarbeit überschritten. In diesem Fall werden nicht nur die Schwarzarbeitnehmer, sondern auch die Schwarzarbeitgeber bestraft.

Wer einen Arbeitslosen beschäftigt, muss zuvor in Erfahrung bringen, ob er Bezieher von ALG I oder ALG II ist. Grundsätzlich sieht das Gesetz für beide Bezieher Gruppen die Möglichkeit vor, einen Nebenverdienst zu haben, ohne den Bezug des Arbeitslosengelds zu gefährden.

Wer wöchentlich weniger als 15 Stunden gegen Entgelt arbeitet, behält dennoch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt (§ 138 Abs. 3 SGB III).

Wichtig:
Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigen werden zusammengerechnet.

Überschreitet der Arbeitslose diese 15-Stunden-Grenze, hat er die Möglichkeit

– entweder die Beschäftigung(en) zu melden, mit der Gefahr, dass er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig verliert (§ 155 Abs. 1 SGB III) oder
– er verschweigt die Beschäftigung(en) und wird damit straffällig, also zum Schwarzarbeiter, was ihn und möglicherweise auch sein(e) Arbeitgeber empfindliche Bußgelder bescheren kann und sie schadensersatzpflichtig macht (§ 321 SGB III). Unter Umständen droht hier sogar der Vorwurf der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, ein Delikt, das erst nach 30 Jahren verjährt.

Wichtig: 
Um sicher zu gehen, keinen Schwarzarbeiter zu beschäftigen, sollte sich der Arbeitgeber unbedingt vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, ob dieser Arbeitslosengeld bezieht oder nicht. Der Arbeitnehmer sollte hier auch verpflichtet werden, mögliche Änderungen seinem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
Bei dieser Bestätigung hat der Arbeitnehmer kein “Recht auf Lüge” oder “Verschweigen”, sondern muss – sofern er die Arbeitslosigkeit nicht von sich aus anspricht – wahrheitsgemäß antworten. Die Bestätigung sollte mit in die Personalakte aufgenommen werden.

Damit die Agentur für Arbeit Klarheit über den Nebenverdienst des Arbeitslosen hat, muss der Arbeitgeber unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern), in der Regel also bereits vor(!), spätestens jedoch am Tag der Arbeitsaufnahme den beschäftigten Arbeitslosen monatlich eine Nebeneinkommensbescheinigung, also eine Bescheinigung über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über, wie viel der Arbeitslose verdienst aushändigen (§ 313 SGB III). Der Arbeitslose selbst (!) muss dem Arbeitgeber diesen Vordruck zum Ausfüllen vorlegen und ist danach verpflichtet, die Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorzulegen.

Wichtig:
Eine Mitteilung des Arbeitgebers an die Krankenkasse über die Arbeitsaufnahme reicht nicht aus. Wird die Nebeneinkommensbestätigung nicht ausgestellt, riskiert der Arbeitgeber eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro (§ 404 Abs. 2 Nr. 19, 20 SGB III). Verletzt der Arbeitslose seine Pflicht, die Agentur für Arbeit über die Beschäftigungsaufnahme zu informieren, droht ihm eine Geldbuße von ebenfalls bis zu 2.000 Euro (§ 404 Abs. 2 Nr. 21 SGB III).

Beginnt das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß am Monatsanfang, beispielsweise am 01.05.,0 also an einem sonst üblicherweise arbeitsfreien Tag, weil Feiertag, dann ist dieser Tag als Tag der Arbeitsaufnahme anzugeben, auch wenn die Arbeit tatsächlich erst später aufgenommen wird, z.b. am 02.05., sofern dieser ein Montag ist.

Wichtig:
Die Pflicht zu Ausstellung der Nebeneinkommensbescheinigung gilt genauso, wenn ein Auftraggeber einen Arbeitslosen mit selbständiger Tätigkeit gegen Entgelt beauftragt.

Wichtig:
Ein Arbeit- oder Auftraggeber sollte eine Kopie der jeweils ausgestellten Bestätigungen zu den Lohnunterlagen oder den Vertragsunterlagen nehmen und aufbewahren, um für mögliche Rückfragen z.B. bei einer Außenprüfung durch die Sozialversicherungsträger gewappnet zu sein.

Die Agentur für Arbeit entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang das Netto-Nebeneinkommen  (Brutto abzüglich Steuern, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge abzüglich Werbungskosten) anzurechnen ist. Zusätzlich berücksichtigt sie in der Regel einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 165 Euro für die Bezieher der ALG I und einen Freibetrag von 100 Euro für die Bezieher der ALG II. Wer in Weiterbildungsmaßnahmen ein Entgelt bekommt, kann einen höheren Freibetrag von 400 Euro ansetzen (§ 155 Abs. 3 SGB III).

Wichtig:
Das zu berücksichtigende Einkommen umfasst nicht nur Nebeneinkommen aus einer selbständigen oder nicht selbstständigen Tätigkeit, sondern beispielsweise auch solche aus Vermietung und Verpachtung (§ 11 SGB).

Höhere Arbeitsentgelte aus einer Beschäftigung führen grundsätzlich zu Leistungskürzungen.

Wichtig:

in einer Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III) bescheinigt der Arbeitgeber im Gegensatz zur Nebeneinkommensbescheinigung, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitslosen auszufüllen ist, alle Tatsachen am Ende der Vertragsverhältnisse, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld wichtig sein könnten. Für die Arbeitsbescheinigung muss der Arbeitgeber den Vordruck von der Bundesagentur verwenden. Die Meldung kann auch elektronisch erfolgen (§ 313a SGB III).

4. Allgemeine Arbeitgeberpflichten bei der Beschäftigung von Arbeitslosen

Arbeitslose, die weniger als 15 Stunden beschäftigt werden sind in allen anderen Belangen “ganz normale” Arbeitnehmer im Bezug auf Urlaubsansprüche und Abgaben. Das heißt: Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer auf das Entgelt zu berechnen, einzubehalten und vollständig sowie pünktlich zum Fälligkeitstermin an das zuständige Finanzamt zu überweisen. Dass sowohl ALG I und ALG II steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b EStG), muss den Arbeitgeber nicht “kümmern”. Er berechnet die Lohnsteuer “nur” nach den im vorliegenden Besteuerungsmerkmalen. Vielmehr ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn er Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen – wie Arbeitslosengeld – in einer Höhe von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr, bezieht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

5. Arbeitslose als kurzfristig Beschäftigte oder Minijobber

Arbeitslose können keine geringfügige kurzfristige Beschäftigung ausüben, da hier eine der Voraussetzungen ist, dass die kurzeitige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden darf (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 115 SGB IV). Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in der Geringfügigkeitsrichtlinien vom 12.11.2014 (gültig ab dem 01.01.2015) ist bei arbeitslosen Personen immer Berufsmäßigkeit gegeben.

Dagegen können Arbeitslose ohne weitere Einschränkungen Minijobber sein. Hier sind keine Besonderheiten im Melde- und Beitragsrecht zu beachten. Durch die für Arbeitslose geltende Zeitgrenze von wöchentlich 15 Stunden und dem allgemein geltenden Mindestlohn kann das Entgelt die Minijob-Grenze von 450 Euro gar nicht überweiten, wenn der Bezug des Arbeitslosengelds nicht gefährdet werden soll. Der Minijobber ist mit Personengruppe 109 und dem entsprechendem Beitragsgruppenschlüssel bei den Minijob-Zentrale zu melden und die entsprechenden Abgaben sind monatlich zu zahlen.

5.1 Sonderfall: Vor Arbeitslosigkeit ausgeübter Minijob

Hat ein nunmehr Arbeitsloser in den letzten 18 Monaten, bevor er arbeitslos wurde, bereits einen Minijob über mindestens zwölf Monate hinweg ausgeübt, bleibt das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, die er ausübt, während er Arbeitslosengeld bezieht, bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf einen Monat entfällt (§155 Abs. 2 SGB III). Mindestens aber ist der Freibetrag in Höhe von 165 Euro für Bezieher von ALG I und 100 Euro für die Bezieher von ALG II abzuziehen.

Wichtig:
Es ist bedeutungslos, ob der Minijob vor Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei dem jetzigen oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.

5.2 Sonderfall: Teilarbeitslosigkeit

Als “teilarbeitslos” wird eine Person bezeichnet, die ursprünglich zwei sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausübte, davon aber eine verloren hat und für diese Verlorene Ersatz sucht (§ 162 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). In einem solchen Fall hat der (Teil-)Arbeitslose sechs Monate lang Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Sein Anspruch entfällt, wenn er neben der einen bestehen gebliebenen Beschäftigung eine weitere aufnimmt, die mehr als zwei Wochen dauert oder eine Arbeitszeit von wöchentlich fünf Stunden oder darüber hat. Wird er länger oder mehr beschäftigt, entfällt sein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld.

Wichtig:
Auch bei Teilarbeitslosengeld ist der Freibetrag von 165 Euro (ALG I) zu beachten. Deshalb wird ein Teilarbeitsloser praktisch in keinem Fall eine zusätzliche Beschäftigung annehmen, die nicht mit einer Festanstellung verknüpft ist.

6. Besonderheiten bei Beziehern von ALG II

ALG II erhalten erwerbsfähige und hilfsbedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Nimmt ein Bezieher von ALG II eine Beschäftigung auf, wird sein Entgelt auf die Leistung angerechnet (§ 11 SGB II). Das gilt auch, wenn es sich um einen nicht erwerbsfähigen Angehörigen des Beziehers handelt, der mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und deshalb nicht ALG II, sondern Sozialgeld (§§ 19 20 SGB II) erhält.

Von dem anzurechnenden Betrag wird ein Freibetrag in Höhe von mindestens 100 Euro abgesetzt. Des Weiteren richtet sich die Höhe des Freibetrags nach der Höhe des Brutto-Entgelts
(§ 11 Abs. 2, 3 SGB II). Liegt das monatliche Einkommen über 100 Euro, aber unter 1.000 Euro, beläuft sich der Freibetrag auf 20% der Differenz. Übersteigt das Entgelt 1.000 Euro, aber nicht 1.200 Euro, beträgt der Freibetrag die Differenz zwischen 1.000 Euro und dem gezahlten Entgelt 10%.

Lebt der Bezieher von ALG II entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft oder hat er mindestens ein minderjähriges Kind, tritt anstelle des Betrags von 1.200 Euro ein Betrag in Höhe von 1.500 Euro.

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